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   OLG Frankfurt, 28.05.1963 - 1 Ws 171/63   

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OLG Frankfurt, 28.05.1963 - 1 Ws 171/63 (https://dejure.org/1963,1841)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.05.1963 - 1 Ws 171/63 (https://dejure.org/1963,1841)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. Mai 1963 - 1 Ws 171/63 (https://dejure.org/1963,1841)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 1792
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.01.1962 - 4 StR 392/61
    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.05.1963 - 1 Ws 171/63
    Die in der Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob Wiedereinsetzung auch hinsichtlich der Versäumung einzelner Revisionsrügen gewährt werden kann, muß jedenfalls dann bejaht werden, wenn dem Angeklagten innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die Akten nicht offengelegt werden konnten, er als Folge davon nicht in der Lage war, in seiner Revisionsbegründung anzugeben, ob und mit welcher Begründung ein von ihm gestellter Beweisantrag abgelehnt worden ist, und er sich deshalb in der fristgerecht eingegangenen Revisionsbegründung darauf beschränkt, allgemein die Behandlung eines Beweisantrages zu rügen und die Ausführung dieser Rüge nach Akteneinsicht nachreicht.Falls die Entscheidung des BGH in BGH 1951-02-21 1 StR 5/51 = BGHSt 1, 44 = LM Nr. 1 zu § 44 StPO, bestätigt in BGH 1960-06-10 2 StR 132/60 = BGHSt 14, 330 nach der der Angeklagte berechtigter weise nur durch einen Verfahrensmangel beschwert sein könne, der seine Grundlage in den tatsächlich von ihm miterlebten Vorgängen in der Hauptverhandlung habe, nicht aber durch die fehlerhafte Fassung des Protokolls, auch Fälle der vorliegenden Art treffen sollte, was im Hinblick auf die in NJW 1962, 818 = BGH 1962-01-17 4 StR 392/61 abgedruckte Entscheidung zweifelhaft sein kann, vermöchte der Senat ihr nicht zu folgen.
  • BGH, 10.06.1960 - 2 StR 132/60

    Nichteinhaltung der Revisionsbegründungsfrist und der Wiedereinsetzungsfrist

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.05.1963 - 1 Ws 171/63
    Die in der Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob Wiedereinsetzung auch hinsichtlich der Versäumung einzelner Revisionsrügen gewährt werden kann, muß jedenfalls dann bejaht werden, wenn dem Angeklagten innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die Akten nicht offengelegt werden konnten, er als Folge davon nicht in der Lage war, in seiner Revisionsbegründung anzugeben, ob und mit welcher Begründung ein von ihm gestellter Beweisantrag abgelehnt worden ist, und er sich deshalb in der fristgerecht eingegangenen Revisionsbegründung darauf beschränkt, allgemein die Behandlung eines Beweisantrages zu rügen und die Ausführung dieser Rüge nach Akteneinsicht nachreicht.Falls die Entscheidung des BGH in BGH 1951-02-21 1 StR 5/51 = BGHSt 1, 44 = LM Nr. 1 zu § 44 StPO, bestätigt in BGH 1960-06-10 2 StR 132/60 = BGHSt 14, 330 nach der der Angeklagte berechtigter weise nur durch einen Verfahrensmangel beschwert sein könne, der seine Grundlage in den tatsächlich von ihm miterlebten Vorgängen in der Hauptverhandlung habe, nicht aber durch die fehlerhafte Fassung des Protokolls, auch Fälle der vorliegenden Art treffen sollte, was im Hinblick auf die in NJW 1962, 818 = BGH 1962-01-17 4 StR 392/61 abgedruckte Entscheidung zweifelhaft sein kann, vermöchte der Senat ihr nicht zu folgen.
  • BGH, 21.02.1951 - 1 StR 5/51

    Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.05.1963 - 1 Ws 171/63
    Die in der Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob Wiedereinsetzung auch hinsichtlich der Versäumung einzelner Revisionsrügen gewährt werden kann, muß jedenfalls dann bejaht werden, wenn dem Angeklagten innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die Akten nicht offengelegt werden konnten, er als Folge davon nicht in der Lage war, in seiner Revisionsbegründung anzugeben, ob und mit welcher Begründung ein von ihm gestellter Beweisantrag abgelehnt worden ist, und er sich deshalb in der fristgerecht eingegangenen Revisionsbegründung darauf beschränkt, allgemein die Behandlung eines Beweisantrages zu rügen und die Ausführung dieser Rüge nach Akteneinsicht nachreicht.Falls die Entscheidung des BGH in BGH 1951-02-21 1 StR 5/51 = BGHSt 1, 44 = LM Nr. 1 zu § 44 StPO, bestätigt in BGH 1960-06-10 2 StR 132/60 = BGHSt 14, 330 nach der der Angeklagte berechtigter weise nur durch einen Verfahrensmangel beschwert sein könne, der seine Grundlage in den tatsächlich von ihm miterlebten Vorgängen in der Hauptverhandlung habe, nicht aber durch die fehlerhafte Fassung des Protokolls, auch Fälle der vorliegenden Art treffen sollte, was im Hinblick auf die in NJW 1962, 818 = BGH 1962-01-17 4 StR 392/61 abgedruckte Entscheidung zweifelhaft sein kann, vermöchte der Senat ihr nicht zu folgen.
  • BayObLG, 19.09.1973 - RReg. 4 St 111/73

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Wechsel des Pflichtverteidigers

    Allerdings hat bereits das Reichsgericht entschieden, daß gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung einzelner Verfahrensrügen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne (RGSt 24, 250); der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung grundsätzlich für die Fälle angeschlossen, in denen sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung anwesend waren (BGHSt 1, 44, 46; 14, 330, 332; NJW 1951, 572 [BGH 04.05.1951 - 4 StR 116/51]; ebenso OLG Oldenburg NJW 1968, 64; zu dieser Rechtsprechung kritisch Dünnebier in Löwe-Rosenberg StPO 22. Aufl. Anm. I 4 zu § 44; Sarstedt Die Revision in Strafsachen 4. Aufl. S. 85 Anm. 24; Kohlhaas NJW 1955, 742 und in LM Anm. zu Nr. 3 zu § 44 StPO; Pentz NJW 1962, 1236; ferner abweichend OLG Köln NJW 1952, 558; OLG Frankfurt NJW 1963, 1792; OLG Braunschweig NJW 1963, 2038; OLG Celle GA 1968, 153, OLG Bremen MDR 1968, 602; vgl. auch Müller-Sax StPO 6. Aufl. Anm. 1 d und Kleinknecht StPO 30. Aufl. Anm. 3, je zu § 44).
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